§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind die folgenden Bedingungen maßgebend. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Dies gilt auch für zukünftige Verträge, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen ist. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden werden widersprochen und verpflichten uns auch dann nicht, wenn ihnen unsererseits nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wurde.
- Kunde ist vorliegend, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder aber juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen darstellt.
- Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen Erklärungen in Textform maßgebend.
- Alle mit Software in Verbindung stehenden Regelungen finden sich im Endnutzerlizenzvertrag, welcher separat unter https://www.signotec.com/agb zum Herunterladen zur Verfügung steht.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Informationen unsererseits über unsere Leistungen sowie über unsere Preise sind bis Vertragsschluss stets unverbindlich und freibleibend, sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Mit der Bestellung der Ware oder des Werkes erklärt der Kunde verbindlich sein Angebot zum Vertragsschluss. Als Nachweis der Bestellung gilt auch eine vertraglich vereinbarte Anzahlung. Die gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Zugang einer von uns gefertigten schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, spätestens mit Auslieferung der Ware. Wir sind berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb eines Monats - in Sonderfällen z. B. Spezialanfertigung - innerhalb von zwei Monaten - anzunehmen. Die Ablehnung des Angebotes durch uns berechtigt den Kunden nicht, Schadenersatzansprüche gegen uns geltend zu machen.
- Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch uns.
- Beschreibungen, Dokumentationen, Zeichnungen oder Abbildungen der von uns angebotenen Waren, sowie Preislisten, Drucksachen, Kataloge oder eigene Datenträger sind nach bestem Wissen angefertigt. Die darin gemachten Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn, bestimmte Eigenschaften werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, was zu einer Inanspruchnahme unsererseits führt, so hat der Kunde uns gegenüber von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtinhabers freizustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns für etwaige Prozesskosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
- Unsere Leistungspflicht sowie die Verbindlichkeit von Lieferterminen steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch uns. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit uns. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Mehrwertsteuerbefreite Fakturierung an innergemeinschaftliche Kunden kann nur vorgenommen werden, wenn uns eine Versteuerungserklärung des Kunden mit EG-VAT-Identifikationsnummer vorliegt. Vom Kunden nicht abgeführte Abgaben oder Steuern berechtigen uns zur Nachberechnung.
- Lieferungen im nicht innergemeinschaftlichen Verkehr sind mehrwertsteuerfrei. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausfuhr von der zuständigen Übergangszollstelle bescheinigen zu lassen und uns die Bescheinigung innerhalb von 14 Tagen zuzusenden.
- Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung binnen 5 Werktagen bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Auftragsbestätigung verbunden werden. Sofern der Kunde die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext bzw. die Leistungsbeschreibung (Artikeltexte etc.) von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
- Unseren Preisen liegen die zum Bestellungszeitpunkt zugrunde liegenden Kalkulationsfaktoren zugrunde. Mit der Bekanntgabe von Preisänderungen verlieren alle vorher genannten Preise ihre Gültigkeit. Die Mindestauftragshöhe je erteiltem Auftrag beträgt 250,00 €. Mustersendungen sind hiervon ausgenommen. Bei Aufträgen mit einem Wert unter 250,00 € sind wir berechtigt, den Auftrag abzulehnen oder dem Kunden einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,00 € zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Mindermengenzuschlag angefallen ist.
- Bei Preisangaben, deren Kalkulation EG-Zollsätze beinhalten, sind wir berechtigt, die Rechnungsstellung abweichend vom Kaufvertrag entsprechend den veränderten Zollbestimmungen vorzunehmen, wenn sich der gültige EG-Zollsatz zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem Tag der Lieferung erhöht. Dies gilt nur, sofern der neue Zollsatz zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe uns nicht bereits bekannt war.
§ 3 Lieferung, Installation, Abnahme
- Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist der Liefertermin neu zu vereinbaren.
- Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Änderungen zum Zwecke des technischen Fortschritts sind jederzeit möglich und bedürfen keiner Vorankündigung.
- Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt - z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Umweltereignissen - und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von uns und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
- Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich trotz Abschlusses entsprechender Verträge mit unseren Zulieferanten erweist, dass uns diese nicht oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes mit zur Vertragserfüllung erforderlichen Produkten/Leistungen beliefern werden.
- Für alle Waren, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht an unserem Lager befinden, sondern noch an uns geliefert werden müssen, sind unsere Angaben zu Lieferterminen stets unverbindlich.
- Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Soweit es sich bei der Belieferung durch uns um ein Importgeschäft handelt, steht die Lieferverpflichtung von uns zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen für die zur Fertigung der Ware erforderlichen Materialien.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
- Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird oder er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Für etwaige gesetzliche Schadensersatzansprüche des Kunden gilt § 9 (Sonstige Haftung).
- Sollten definierte Installationsvoraussetzungen (Strom- oder Netzwerkverbindung, keine Rechte zur Installation von Systemsoftware, fehlende Ansprechpartner beim Kunden, etc.) fehlen, so kommt der Kunde für die entstandenen zusätzlichen Kosten (Fahrten, Übernachtungen, Überstunden, etc.) auf.
- Nach Abschluss der Installation bestätigt der Kunde in einem Abnahmeprotokoll die getesteten Funktionen und die Mängelfreiheit nach Installation. Wird kein Abnahmeprotokoll erstellt, so gilt die Software zwei Wochen nach Lieferung als abgenommen, wenn vom Kunden keine Mängel gemeldet wurden.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Unerheblich ist ein Mangel insbesondere, wenn er die Brauchbarkeit der vertraglichen Leistung nicht oder allenfalls unerheblich beeinträchtigt.
§ 4 Preise und Zahlung
- Unsere Preise sind, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, Euro-Preise und gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Preise gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Rodewald/Deutschland oder ab unserem benannten Lagerort und schließen Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montagekosten (siehe gesonderte Montagebedingungen) sowie Verpackung, Fracht, Einfuhrabgaben, Porto und Versicherungskosten nicht ein. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
- Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an uns zu leisten.
- Alle Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sofort bei Erhalt der Lieferung, ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Wir behalten uns vor, nach unserem Ermessen die Auslieferung per Nachnahme vorzunehmen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Wird die Lieferung auf offene Rechnung (Zahlungsziel) gewünscht, ist es erforderlich, dass wir Gelegenheit zur Kreditprüfung erhalten.
- Eine Senkung von allgemein gültigen Preisen / Gebühren werden wir an den Kunden weitergeben. Die Preis- bzw. Gebührensenkung wird für Beträge wirksam, die bei oder nach Inkrafttreten der Preisänderung fällig werden. Preise können ohne Einhaltung einer Frist erhöht werden. Eine solche Kaufpreiserhöhung hat jedoch keine Auswirkungen auf bestehende Verträge, soweit die Bestellung des Kunden vor Ankündigung der Preiserhöhung bei uns eingegangen ist und wir den Vertragsgegenstand innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Bestellung an den Kunden ausliefern.
- Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb der Vertragslaufzeit der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.
- Haben wir auch die Installation und Konfiguration übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
- Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur zu, sofern und soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder durch uns zugestanden sind. Dasselbe gilt für die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten und Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bei Verzug des Kunden - Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB per anno zu verlangen, ohne dass es dafür einer Mahnung bzw. Fristsetzung bedarf. Der Kunde kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung gemäß § 286 Abs. 3 BGB automatisch in Verzug.
- Kommt der Kunde schuldhaft mit der Zahlung eines nicht nur unerheblichen Betrages in Verzug, wird der vertraglich vereinbarte Kaufpreis bzw. die vertraglich geschuldete Vergütung sofort fällig. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von uns durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden als gefährdet angesehen wird oder andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsabschluss schließen lassen. Daneben stehen uns in den vorgenannten Fällen die in § 321 BGB bezeichneten Rechte zu.
§ 5 Versand- und Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unser oder das Lager (Rampe) unseres Lieferanten verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
- Allerdings erfolgt der Versand unfrei. Haben wir es übernommen, die Transportkosten zu tragen, so steht es uns frei, entweder frachtfrei zu liefern oder nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Mehrkosten bei vom Kunden gewünschtem Eilgut-, Express-, Luftfrachtversand oder solche, die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen, gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt für Mehrfrachten nach entfernteren Stationen als im Vertrag vorgesehen. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl von uns überlassen.
- Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Kunden über.
- Gewünschte oder von uns für erforderlich gehaltene Verpackung (Pappkartons oder Kisten) wird in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Jegliche Rechnungskürzung zur Deckung beim Kunden entstehender anteiliger Recyclingkosten oder Abgaben ist ausgeschlossen.
- Für Transportschäden sind die Meldefristen unbedingt zu beachten und einzuhalten. Diese betragen derzeit 2 Werktage. Bei der Schadensfeststellung ist der Kunde mitwirkungspflichtig. Der Kunde muss alle Maßnahmen ergreifen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Schadensfeststellung und Schadenregulierung erfolgt durch uns oder den Beauftragten von uns. Ein Schadensfall berechtigt den Kunden nicht, die Zahlung zu verweigern. Vielmehr ist der von uns in Rechnung gestellte Betrag zum gleichen Termin fällig wie in einem schadensfreien Lieferverlauf.
§ 6 Verzug, Nichtleistung
- Geraten wir mit der Erbringung einer vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug, so hat der Kunde zunächst das Recht, uns eine angemessene Frist zur Leistungserbringung zu setzen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten und in den Grenzen gem. nachstehender Nr. 2 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wir haben das Recht, während des Laufes der vom Kunden gesetzten Frist eine Erklärung anzufordern, ob der Kunde nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder aber auf der Leistung bestehen wird. Bis zum Eingang der Erklärung des Kunden bleiben wir zur Leistung berechtigt.
- Eine nicht von uns zu vertretende Verzögerung der Lieferung oder Leistung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Das Rücktrittsrecht des Kunden gem. § 3 Nr. 10 (insbesondere: endgültige Unmöglichkeit der Leistung) bleibt unberührt.
- Der Schadensersatz statt der Leistung im Verzugsfalle nach Maßgabe von Nr. 1 ist der Höhe nach auf 8 % der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits (eingeschlossen unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) zurückzuführen ist. Die Beschränkungen gelten ebenso wenig in Fällen der verzugsbedingten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Verzögerungsschäden sind Bestandteil des Schadensersatzes statt der Leistung. Insbesondere werden mithin pauschalierte Verzögerungsschäden nach Maßgabe der nachstehenden Nr. 4 angerechnet.
- Für verzögerungsbedingte Schäden im Verzugsfalle hat der Kunde Anspruch auf pauschalierten Ersatz wie folgt:
- Ab dem achten Kalendertag eines Verzuges besteht je sich anschließender Woche (= 7 Kalendertage) eines Verzuges Anspruch auf Ersatz eines Pauschalbetrages in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Netto-Vergütung für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Insgesamt ist die Schadenspauschale der Höhe nach jedoch auf 5 % der vorbezeichneten Netto-Vergütung beschränkt.
- Je Vertrag ist die Schadenspauschale auf 5 % der vereinbarten Netto-Gesamtvergütung beschränkt.
- Uns steht der Nachweis offen, dass dem Kunden tatsächlich ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. In diesem Falle wird lediglich der tatsächlich entstandene Schaden ersetzt.
- Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher als die Pauschale, so wird der tatsächlich entstandene Schaden ersetzt, falls der Verzug von uns (eingeschlossen unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Verzug zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat.
- Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislastverteilung zu Lasten des Kunden ist mit den Regelungen unter diesem § 6 nicht verbunden.
- Weitergehende als die in diesem § 6 geregelten Ansprüche des Kunden kommen im Verzugsfalle nicht in Betracht.
§ 7 Mängelansprüche (Sachmängel)
- Inhaltliche Abgrenzung; keine Zusicherung
Die Parteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Produkte der Informationstechnologie so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Insbesondere aufgrund neuer Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik unterliegen diese Produkte einer beständigen Entwicklung. Ferner werden unsere Produkte beim Kunden außerhalb unseres Einflussbereiches eingesetzt; dies betrifft etwa Systemumgebung, Hardware, Bedienung, Datensicherung etc. Auf Grundlage von Kundenangaben erstellte, angepasste oder ausgewählte Leistungen oder Produkte basieren darüber hinaus auf Informationen des Kunden selbst. Schließlich ist die von uns angebotene unterschriftenvergleichende Software zwar in der Lage, Übereinstimmungs- und Unterscheidungsmerkmale zu analysieren, ohne jedoch garantieren zu können, dass zwei Unterschriften tatsächlich auf ein und dieselbe Person zurückgehen.
Vor diesem Hintergrund sichern wir dem Kunden weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung eines Produktes zu. Ferner stellen die folgenden Gesichtspunkte von vornherein keinen Sachmangel der von uns gelieferten Produkte bzw. der von uns erbrachten Leistungen dar:
- der Umstand, dass Produkte und Leistungen noch entwicklungs- und verbesserungsfähig sind
- etwaige Störungen im Betrieb insbesondere von Software aufgrund von Wechselwirkungen mit anderer beim Kunden installierter Software sowie aufgrund eines Einsatzes auf nicht kompatiblen Datensystemen des Kunden; dies gilt insbesondere für vertraglich nicht ausdrücklich geregelte Kombinationen zwischen unserer Software und anderweitiger Software des Kunden
- etwaige Störungen im Betrieb insbesondere von Software durch Einsatz in einer vertraglich nicht vereinbarten Systemumgebung
- etwaige Störungen aufgrund einer Ungeeignetheit von Hardware des Kunden oder Störungen der Hardware des Kunden (insbesondere: fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung von Hardware; Hardwaredefekte; inkompatible Hardware; Betrieb auf fremder Hardware; fehlerhafte/defekte Datenträger; äußere Einflüsse wie Wärme, chemische/elektrochemische Stoffe und Elektrizität, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, natürliche Abnutzung)
- etwaige Störungen im Betrieb von Software durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Kunden (insbesondere: Änderungen durch den Kunden; fehlerhafte Installation durch den Kunden; fehlerhafte oder nachlässige sonstige Behandlung)
- etwaige Störungen im Betrieb von Software, die auf Fehler beim Datentransfer zurückzuführen sind
- etwaige Störungen im Betrieb von Software, die auf fehlerhafte, ungenaue oder in sonstiger Weise mangelhafte Definitionen des Anforderungsprofils durch den Kunden zurückzuführen sind
- unzutreffende Ergebnisse der unterschriftenvergleichenden Software, sofern der Fehler nicht bereits anhand einer äußeren Betrachtung ohne technische Hilfsmittel offensichtlich ist.
- etwaige Nachteile, die dem Kunden entstehen, weil unsere Leistungen nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eingesetzt werden. Im Hinblick auf Produkte zur elektronischen Signatur gilt diese insbesondere, falls die elektronische Form aus rechtlichen Gründen nicht hinreicht, um einer Erklärung oder einem Dokument zur Wirksamkeit zu verhelfen. Uns trifft keine Pflicht, beim Kunden die rechtliche Zulässigkeit und Geeignetheit des Einsatzes unserer Leistungen sicherzustellen. Hierfür ist ausschließlich der Kunde selbst verantwortlich.
In den Fällen von Punkt (b) bis (i) bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen, dass eine aufgetretene Störung nicht auf die dort jeweils bezeichneten Umstände zurückzuführen ist.
- Keine eigenen Garantien; Hersteller- und Liefergarantien
Vereinbarungen zur Beschaffenheit unserer Leistungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien i. S. d. § 443 BGB dar. Soweit wir etwaige Garantien der Hersteller oder Lieferanten eines Produktes an den Kunden weitergeben, übernehmen wir hieraus nicht selbst eine Garantie gegenüber dem Kunden.
- Unerhebliche Sachmängel
Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bestehen von vornherein nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Einsatz des von uns gelieferten Produkts (einschließlich Software) für den uns bekannt gegebenen Zweck beim Kunden nicht oder allenfalls unerheblich beeinträchtigt ist.
- Reproduzierbarkeit/Feststellbarkeit von Sachmängeln
Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln setzen ferner voraus, dass der Mangel feststellbar oder reproduzierbar ist.
- Keine Sachmängelansprüche bei Lieferung gebrauchter Sachen
Sofern wir auf Grundlage vertraglicher Vereinbarung Sachen ausdrücklich als "gebraucht" an den Kunden veräußern, sind Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Sachmängel ausgeschlossen.
- Anzeigepflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, uns etwaige Sachmängel - insbesondere mithin Störungen im Betrieb - unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig die ihm bekannten Informationen zu übermitteln, die für die Analyse des Sachmangels und dessen Ursachen zweckdienlich sind.
- Ausschluss von Mängelansprüchen
Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
- Fristsetzung; Nacherfüllungsrecht und -pflicht
Der Kunde ist verpflichtet, uns eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir können nach unserer Wahl die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, durch Umgehung des Mangels oder durch Neulieferung beheben. Ist zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln die Installation einer Neufassung von Software zweckdienlich, so ist der Kunde verpflichtet, diese zu übernehmen, es sei denn, die Übernahme ist dem Kunden aufgrund erheblicher Abweichung von den vertraglich vereinbarten Parametern unzumutbar. Eine Nacherfüllung kann auch durch telefonische, schriftliche und elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.
- Nachfristsetzung; Minderung, Rücktritt
Gelingt uns innerhalb der gem. vorstehender Nr. 8 gesetzten Frist die Nacherfüllung nicht, so kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Gelingt uns die Nacherfüllung auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts sind wir berechtigt, für die durch den Kunden gezogenen Nutzungen an unserer Lieferung oder Leistung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, kann der Kunde neben der Ausübung des Rücktrittsrechts auch Schadensersatz nach Maßgabe der nachstehenden Nr. 10 verlangen.
- Schadensersatz
Verlangt der Kunde entsprechend der vorstehenden Nr. 9 Schadensersatz wegen eines Sachmangels, so ist der Anspruch der Höhe nach auf 8 % der vertraglichen Netto-Vergütung beschränkt, die auf die von dem Sachmangel betroffene Teilleistung entfällt. Insgesamt ist der Schadensersatzanspruch für sämtliche etwaigen Sachmängel auf 8 % der vertraglichen Netto-Gesamtvergütung beschränkt. Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht, sofern der Sachmangel von uns (eingeschlossen unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, arglistig verschwiegen wurde, der Sachmangel eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herbeigeführt hat, die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten betroffen ist oder eine Haftung aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder nach § 82 DSGVO besteht. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen unter dieser Nr. 10 nicht verbunden. In Bezug auf Datenveränderungen und Datenverluste gelten die Regelungen unter § 9 Nr. 4.
- Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln
Für Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
- Leistungsverweigerungsrecht des Kunden
Im Falle der Anzeige eines Sachmangels besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden gegenüber etwaigen fälligen Ansprüchen unsererseits nur dann, wenn die Berechtigung der Mängelrüge von uns zugestanden und unstreitig ist.
- Aufwendungen zur Mängelbeseitigung
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
- Sachmängelansprüche bei Lieferung von Fremdprodukten
Soweit wir dem Kunden Software, Interfaces etc. ausdrücklich als Fremdprodukte geliefert haben und nicht selbst bestehende Mängel beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise auf Grund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.
- Unberechtigte Mängelrüge
Erhebt der Kunde eine Sachmängelrüge zu Unrecht, so ist er verpflichtet, uns die hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für Aufwand zur Prüfung der Rüge (nebst Reisekosten) sowie für etwaige Versuche der Beseitigung einer Störung, die nicht auf einen Sachmangel zurückzuführen war.
- Rückgriffsansprüche des Kunden bei Weitergabe an Verbraucher
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Nr. 2 BGB gilt ferner die Regelung unter § 7 Nr. 13 dieser AGB entsprechend.
- Austausch von Produkten
Soweit im Rahmen der Befriedigung der Mängelansprüche des Kunden der Austausch von Produkten erforderlich ist, geht das Eigentum an dem ausgetauschten Produkt (nachfolgend "das Ausgetauschte" genannt) auf uns über, soweit es sich nicht im Rahmen des Eigentumsvorbehalts noch im Eigentum von uns befindet. Der Kunde bestätigt, dass sich alles Ausgetauschte im ursprünglichen Zustand befindet. Der von uns zur Verfügung gestellte Ersatz kann - bei vollumfänglicher Funktionsfähigkeit - auch gebraucht sein und wird mindestens die gleiche Funktionalität aufweisen wie das Ausgetauschte. Der von uns zur Verfügung gestellte Ersatz erhält den gleichen Gewährleistungsstatus wie das Ausgetauschte. Vor einem Austausch eines Produktes oder eines Teils wird der Kunde sämtliche Zusatzeinrichtungen, Teile, Optionen und Änderungen, die nicht von uns geliefert wurden, entfernen. Der Kunde bestätigt ferner, dass ausgetauschte Produkte nicht mit Rechten Dritter belastet sind, die deren Austausch entgegenstehen könnten.
- Leistungen außerhalb des Vertrages
Werden dem Kunden technische Unterlagen, Software oder sonstige Daten übergeben, ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung besteht, übernimmt er diese in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Derartige Unterlagen, Software und Daten werden von uns nicht weitergepflegt und können u. U. technisch bereits überholt sein. Durch die Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag bestätigt der Kunde, dass ihm dies bekannt ist. Sachmängelansprüche des Kunden in Bezug auf derartige Unterlagen, Software und Daten kommen nicht in Betracht.
- Abschließende Regelung
Weitergehende als die in diesem § 7 (nebst Verweisungen) geregelten Ansprüche des Kunden kommen im Falle von Sachmängeln nicht in Betracht.
§ 8 Mängelansprüche (Rechtsmängel)
- Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden nur: "Schutzrechte") zu erbringen. Erfüllen wir diese Verpflichtung nicht, gelten die nachstehenden Regelungen unter Nr. 2 bis Nr. 7. Für Ansprüche des Kunden wegen sonstiger Rechtsmängel gilt § 8 Nr. 8 dieser AGB (Verweis auf die Regelungen zu Sachmängeln).
- Sofern ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, die sich darauf stützen, dass unsere Leistungen - bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden - Schutzrechte des Dritten verletzen, sind wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verpflichtet,
- entweder unsere Leistung so zu ändern oder zu ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, im Wesentlichen jedoch noch für den Kunden zumutbar den vertraglich vereinbarten Parametern in Bezug auf Leistung und Funktion entspricht, oder
- den Kunden von an den Dritten zu entrichtenden Lizenzgebühren o. ä. für die Nutzung der Leistung freizustellen.
- Sofern uns die Behebung nach Maßgabe der vorstehenden Nr. 2 nicht oder nicht zu zumutbaren und angemessenen Bedingungen gelingt, werden wir dem Kunden dies mitteilen und dem Kunden die Nutzung der von dem Schutzrecht des Dritten betroffenen Leistung untersagen. Der Kunde ist nach unserer Wahl verpflichtet, entweder die Leistung einschließlich aller Kopien und Dokumentationen unverzüglich zu löschen - dies gilt insbesondere für Software - oder die Leistung unverzüglich an uns herauszugeben. Der Kunde darf die Leistung in diesem Falle nicht weiternutzen und hat jede Fortsetzung einer Verletzung von Schutzrechten des Dritten auszuschließen.
- Im Fall der Situation gem. Nr. 3 (Behebung gelingt nicht) sind wir verpflichtet, dem Kunden die Vergütung zu erstatten, die dieser für die vom Schutzrecht des Dritten betroffene Leistung an uns entrichtet hat. Wir sind jedoch berechtigt, hiervon einen angemessenen Betrag in Abzug zu bringen, der die Zeit der Nutzung unserer Leistung durch den Kunden berücksichtigt. Für etwaige weitergehende Schäden des Kunden haften wir nach Maßgabe von § 9.
- In der unter Nr. 2 dargestellten Situation (Geltendmachung von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers gegen den Kunden) bestehen Ansprüche des Kunden gegen uns nur unter der Voraussetzung,
- dass uns der Kunde über die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Dritten unverzüglich schriftlich informiert,
- dass der Kunde die behauptete Schutzrechtverletzung nicht anerkennt und
- dass der Kunde die Auseinandersetzung mit dem Dritten - einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen - entweder uns überlässt oder derartige Auseinandersetzungen ausschließlich im Einvernehmen mit uns führt.
- Wir sind in diesem Falle verpflichtet, die dem Kunden entstehenden Kosten seiner Rechtsverteidigung (insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) zu tragen. Sofern der Kunde die Nutzung der Leistung einstellt - etwa im Interesse der Schadensminderung oder aus sonstigen wichtigen Gründen - ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Dritten nachweislich zu erklären, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Kunden nach Maßgabe der vorstehenden Nummern 1 bis 5 sind ausgeschlossen, soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dasselbe gilt, sofern und soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung auf Seiten des Kunden oder dadurch verursacht wird, dass unsere Lieferung/Leistung vom Kunden verändert oder gemeinsam mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Ansprüche des Kunden nach Maßgabe der Nummern 1 bis 5 bestehen schließlich auch dann nicht, wenn die Schutzrechtsverletzung auf spezielle und gegenüber erteilte Vorgaben des Kunden zurückzuführen ist.
- Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die oben in Nr. 2 geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der § 7 Nr. 12, 15 und 16 (betr. Leistungsverweigerungsrecht, unberechtigte Rüge und Rückgriff bei Weitergabe an Verbraucher) entsprechend.
- Für andere Rechtsmängel als die Verletzung von Schutzrechten Dritter gelten die Regelungen unter § 7 zu Sachmängeln entsprechend. Dies gilt mithin insbesondere auch zur Beschränkung der Schadensersatzhaftung (§ 7 Nr. 10) sowie zur Anspruchsverjährung (§ 7 Nr. 11).
- Weitergehende als die in diesem § 8 (nebst Verweisungen) geregelten Ansprüche des Kunden kommen im Falle von Rechtsmängeln nicht in Betracht.
§ 9 Sonstige Haftung
- Wir haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch uns (eingeschlossen unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden sind. Sofern in diesem Fall unsererseits (eingeschlossen unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung auf den Schadensumfang begrenzt, mit dem wir bei Vertragsschluss typischerweise rechnen konnten, und erstreckt sich die Haftung nicht auf mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn des Kunden.
- Wir haften ferner für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits (eingeschlossen unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) zurückzuführen sind.
- Eine weitergehende Haftung unsererseits ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Dem Kunden obliegt eine regelmäßige Sicherung seiner Daten. Im Falle eines Datenverlustes oder einer Datenveränderung beim Kunden, die durch uns leicht fahrlässig herbeigeführt wurde, haften wir für den Wiederherstellungsaufwand nur, sofern der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. In den übrigen Fällen (grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz unsererseits) haften wir für den Wiederherstellungsaufwand, der im Falle einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre. Für darüberhinausgehenden Wiederherstellungsaufwand, der auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden zurückzuführen ist, haften wir mithin auch in diesen Fällen nicht.
- Für unsere Haftung im Verzugsfalle, im Falle von Sachmängeln sowie im Falle von Rechtsmängeln gelten ausschließlich und abschließend jeweils die entsprechenden Regelungen unter § 6 (für Verzug), § 7 (für Sachmängel) und § 8 (für Rechtsmängel). Die Inhalte dieses § 9 gelten dort nur, soweit die genannten Vorschriften auf diesen verweisen.
- Mit den Haftungsregelungen unter diesem § 9 ist keine Umkehr oder Veränderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden verbunden.
- Eine weitergehende als die in diesem § 9 geregelte sonstige Haftung gegenüber dem Kunden kommt nicht in Betracht.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Produkt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises vor. Bei Produkten, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns erhält, bleibt das Produkt ebenfalls Eigentum von uns, bis sämtliche Forderungen von uns aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe der uns zustehenden Forderungen gegen den Kunden an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt; der Widerruf ist nur zulässig, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.
- Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht uns gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns gelieferten Produktes zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn das Produkt mit anderen von uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf das Produkt, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
- Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns hierüber unverzüglich einen entsprechenden Nachweis zu erteilen. Weist der Kunde den Abschluss der Versicherungen nicht nach, sind wir berechtigt, die vorstehenden Versicherungen selbst auf Kosten des Kunden abzuschließen.
- Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder der sonst zur Sicherung der Rechte von uns erforderlichen Maßnahmen zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
§ 11 Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als dem vereinbarten System ist untersagt.
- Es gelten unsere Lizenzbedingungen für Software, welche Sie unter https://www.signotec.com/agb abrufen können.
- Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von uns zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
- Ergänzend gelten die Lizenzbedingungen des Softwareherstellers bei Fremdprodukten. Der Kunde erklärt sich mit diesen einverstanden.
§ 12 Datenschutz
- Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Kunden grundsätzlich nur, soweit dies zur Bereitstellung unserer Inhalte und Leistungen erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Kunden erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung des Nutzers. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist. Diese Verarbeitung erfolgt stets im Einklang mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und in Übereinstimmung mit den für die signotec GmbH geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen.
- Detaillierte Informationen zu den Datenschutzgrundsätzen können jederzeit auf der stets aktuellen Datenschutzerklärung unter https://www.signotec.com/datenschutz eingesehen werden.
§ 13 Entsorgung von Altgeräten
- Der Kunde übernimmt die Kosten für die Deinstallation, den Abtransport und die Entsorgung der Liefergegenstände. Dies gilt insbesondere auch für Elektrogeräte nach dem ElektroG vom 16.03.2005 (Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 17 vom 23.03.2005). Soweit der Kunde die Liefergegenstände ins europäische Ausland verbringt, sind die entsprechenden landesgesetzlichen Umsetzungen der Richtlinie 2002/96/EG vom 27.01.2003 (WEEE) einzuhalten.
- Es bleibt dem Kunden unbenommen, die Liefergegenstände in eigener Verantwortung entsprechend den Anforderungen des ElektroG zu entsorgen. Auf Anforderung des Kunden wird signotec oder ein von ihr beauftragter Dritter diese Leistungen zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Entsorgungspreisen von signotec erbringen.
- Im Falle der Übertragung von Elektrogeräten an Dritte verpflichtet sich der Kunde, diese Liefergegenstände weder entgeltlich noch unentgeltlich an private Haushalte im Sinne des § 3 Abs. 4 ElektroG zu übertragen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, den Dritten zur Tragung der Entsorgungskosten inklusive Transportes, zur Unterlassung von Verkäufen an Private sowie im Falle der Weiterübertragung zur Weiterverpflichtung seines Endkunden entsprechend dieser Klausel zu verpflichten.
- Der Kunde stellt signotec und ihren Tochterunternehmen von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Entsorgung und dem Transport der Liefergegenstände gegenüber signotec geltend machen und/oder die signotec durch die Entsorgung und den Abtransport der Liefergegenstände entstehen.
- Die vorstehenden Pflichten gelten auch über die Beendigung des Hauptvertrages hinaus.
§ 14 Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort
- Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Ratingen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist unser Sitz, soweit das Gesetz keinen anderen Ort zwingend vorschreibt oder ein anderer Ort wirksam vereinbart wurde.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Sollten Bestimmungen des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen werden die Vertragspartner eine Regelung treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verträge eine Regelungslücke enthalten.
- Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien, soweit nicht im Vertrag oder in den AGB etwas anderes ausdrücklich geregelt ist. Das gleiche gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformerfordernisse.
- Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben oder anderweitig vereinbart, sind wir nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, wenn sich der Leistungsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
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